Vereinssatzung

I.       Allgemeines


§ 1       Name, Sitz


Der Verein führt den Namen "Black Eagle“ Kampfsportverein Butzbach e.V. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) und hat seinen Sitz in Butzbach.


§ 2     Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit


(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Alle Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller, rassischer oder berufsständischer Art sind ausgeschlossen.

(2)     Zweck des Vereins ist die Ausübung des Kampfsportes, in erster Linie des Kickboxens. Der Verein soll seinen Mitgliedern die sportliche Förderung sowie die eventuelle Teilnahme an Wettkämpfen sowie Gürtelprüfungen ermöglichen. Ebenso steht der Verein für Integration und Eingliederung von Mitgliedern verschiedener Kulturen, gleich welcher Herkunft, Nationalität, Religion oder Sozialstruktur.

(3)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Butzbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 3       Vereinsämter


(1)     Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2)     Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

II.        Mitgliedschaft

§ 4     Mitgliedsarten

(1)     Dem Verein gehören an

a)       aktive Mitglieder,
b)      passive Mitglieder
c)       Ehrenmitglieder.

(2)     Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5     Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(2)     Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes ist unanfechtbar.

§ 6     Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2)     Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

§ 7     Beitrag

(1)     Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; er kann jährlich oder monatlich gezahlt werden. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt der Vorstand fest, die Mitgliederversammlung hat regelmäßig ein Vetorecht. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

(2)     Mitglieder, die den Beitrag nicht fristgerecht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann die Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstandes fristlos aufgehoben werden.

§ 8     Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft geht verloren durch

a)       Tod,
b)       freiwilligen Austritt / Kündigung der Mitgliedschaft
c)       Streichung aus der Mitgliederliste und
d)       Ausschluss.

(2)     Der freiwillige Austritt / Kündigung der Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form zu jedem Monatsende mit einer Frist von 3 Monaten an den Vorstand zu richten.

(3)     Mitglieder, die ihren Beitrag trotz Mahnungen nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4)     Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere

a)       grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b)       unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§ 9     Ehrungen

Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

III.      Vereinsorgane

§ 10   Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a)       der Vorstand,
b)       die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 11   Vorstand

(1)     Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a)       dem 1. Vorsitzenden,
b)       dem 2. Vorsitzenden
c)       dem Kassenwart,

Eine Personalunion ist zulässig sofern der Geschäftsbereich des Vorstandes gemäß § 12 dieser Satzung erhalten bleibt.

(2)     Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen nach dem gültigen Vereinsrecht.

(3)     Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Sollte die Vorstandsneuwahl Terminverzögert stattfinden, so führt der bestehende Vorstand die Vereinsgeschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes weiter.

(4)     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.

§ 11a Kassenprüfung

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht
dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen.

(2)     Die Amtszeit des Kassenprüfers und des Ersatzkassenprüfers beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Vorstand beauftragen.

(3)     Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

§ 12   Geschäftsbereich des Vorstandes

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

§ 13   Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 14   Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung muss mindestens 21 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom 


Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

§ 15   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung beschließt über

a)       die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
b)       die Entlastung des Vorstandes,
c)       die Neuwahl des Vorstandes,
d)       Satzungsänderungen,
e)       die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge,
f)       Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 16)
g)       die Auflösung des Vereins.

(2)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der wahlberechtigten Mitglieder erschienen sind. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorausgesetzt. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der wahlberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.

(3)     Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4)     Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16     Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.

§ 17   Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
IV.       Schlussbestimmungen

§ 18   Haftpflicht

Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 19   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 15 beschlossen werden.

§ 20   Inkrafttreten der Satzung

Die Änderung der bestehenden  Satzung vom wurde von der Mitgliederversammlung am 04.01.2014 beschlossen.
Änderung:

§6(2), §7 (2), §11 (2, 3), §15 (2,3)

Änderung: am 19.12.2015

§2 Abs.2 zur Integration

Änderung: am 10.12.2022 mit Wirkung zum 01.01.2023

§11 Abs.1

Butzbach, 10. Dezember 2022

 
 
 
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